Wenn Warnzeichen nicht rechtzeitig zu Konsequenzen führen

Zwie ärzte von hinten zu sehen in weißen Kitteln gehen durch das Erdgeschoss eines modernen Krankenhauskomplexes
Komplikationen während einer Allgemeinanästhesie lassen sich nicht immer vermeiden und ihre Ursache ist in der konkreten Behandlungssituation häufig nicht sofort eindeutig feststellbar. Für die haftungsrechtliche Beurteilung kommt es deshalb nicht allein darauf an, wodurch sich der Zustand des Patienten verschlechtert hat. Entscheidend kann vielmehr sein, ob die erkennbaren Warnzeichen rechtzeitig zusammengeführt wurden und ob auf die kritische Entwicklung mit der erforderlichen Konsequenz reagiert wurde.
Dies gilt insbesondere dann, wenn verschiedene Überwachungsparameter zeitlich versetzt auffällig werden und sich aus der Gesamtschau Hinweise auf eine unzureichende Sauerstoffversorgung ergeben. Mit einem solchen Verlauf hatte sich das erkennende Gericht im Fall eines 15 Monate alten Kindes zu befassen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob während der Narkose rechtzeitig auf die zunehmenden Anzeichen eines Atemwegs- oder Kreislaufproblems reagiert worden war.

Der Fall

Bei einem 15 Monate alten Kind wurde ein operativer Eingriff in Allgemeinanästhesie durchgeführt. Die Beatmung erfolgte über eine Larynxmaske. Der Eingriff verlief zunächst komplikationslos.
50 Minuten nach Beginn des Eingriffs, gegen 9:05 Uhr fiel der endtidale CO₂-Wert ab, während die Sauerstoffsättigung zunächst weiterhin bei 100 % lag. Der Anästhesist überprüfte daraufhin nach seiner Darstellung die Lage der Larynxmaske. Nachdem der endtidale CO₂-Wert weiter abgesunken war, erhöhte er die Sauerstoffzufuhr und den Frischgasfluss.
Gegen 9:10 Uhr bis 9:15 Uhr war schließlich auch die Sauerstoffsättigung nicht mehr messbar. Der Anästhesist überprüfte daraufhin nach seinen Angaben das Pulsoxymeter. Darüber hinaus schilderte er, das Kind aufgedeckt, auskultiert und die Beatmung überprüft zu haben. Eine genaue zeitliche Einordnung dieser Maßnahmen war ihm rückblickend nicht mehr möglich, auch da die Dokumentation erhebliche Lücken aufwies.
Die Sauerstoffsättigung blieb weiterhin nicht messbar. Im weiteren Verlauf sank zusätzlich die Herzfrequenz. Daraufhin wurden Atropin und Adrenalin verabreicht und schließlich Reanimationsmaßnahmen eingeleitet. Der Atemweg wurde endotracheal neu gesichert.
Insgesamt war die Sauerstoffsättigung bei dem erst 15 Monate alten Patienten über einen Zeitraum von 30 Minuten nicht messbar. Das Geschehen hatte schwerwiegende Folgen für das Kleinkind. Es verblieb eine hypoxische Hirnschädigung mit dauerhafter Pflegebedürftigkeit.
Die genaue Ursache der während der Narkose eingetretenen Verschlechterung konnte im anschließenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Der gerichtlich bestellte anästhesiologische Sachverständige ging jedoch von einer sich anbahnenden Beatmungsproblematik mit daraus resultierender Hypoxie aus. Hierfür sprach aus seiner Sicht auch, dass der Herz-Kreislauf-Stillstand nach Beginn der Reanimation und Sicherung des Atemwegs mittels Endotrachealtubus zügig reversibel erschien. Welche konkrete Ursache der Beatmungsproblematik zugrunde lag, ließ sich rückblickend nicht feststellen.

Beurteilung des Sachverständigen und rechtliche Einordnung

Der Sachverständige stellte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen Behandlungsfehler bei der anästhesiologischen Versorgung fest und sah den entscheidenden Sorgfaltspflichtverstoß nicht darin, dass Ursache der Verschlechterung zunächst unerkannt geblieben war. Nach seiner Beurteilung wurde vielmehr nicht rechtzeitig und konsequent genug auf die bereits erkennbaren Warnzeichen reagiert.
Eine nicht messbare Sauerstoffsättigung kann grundsätzlich auch auf einem technischen Problem beruhen. Im vorliegenden Fall durfte der Ausfall der pulsoxymetrischen Messung jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Bereits kurz nach 9:00 Uhr war der endtidale CO₂-Wert abgefallen. Zudem waren der Frischgasfluss und die Sauerstoffzufuhr erhöht worden. Gegen 9:10 Uhr war schließlich die Sauerstoffsättigung nicht mehr messbar. Damit lagen mehrere Auffälligkeiten vor, die in ihrer Gesamtheit auf ein relevantes Beatmungs- oder Kreislaufproblem hindeuteten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren daher eine beschleunigte Ursachensuche und entsprechende therapeutische Maßnahmen erforderlich.
Die Ursachensuche sowie die therapeutischen Maßnahmen hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen zudem parallel erfolgen müssen. Dabei habe die Ursachensuche unmittelbar und zielgerichtet zu erfolgen. Im Zweifel müsse die Atemwegssicherung erneuert und die Beatmungsmaschinerie (ggf. auf Handbeatmung mittels Beutel) umgestellt werden. Dies alles sei vom betroffenen Anästhesisten nur unzureichend oder gar nicht durchgeführt worden, wobei auch die fehlende Dokumentation einzelner vorgetragener Maßnahmen zu seinen Lasten ging. Spätestens als gegen 9:20 Uhr zusätzlich die Herzfrequenz abfiel, hätte der Atemweg durch eine neue Larynxmaske oder eine endotracheale Intubation neu gesichert werden müssen, um die Ursachen einer (auch nur vermuteten) Hypoxie zu beseitigen.
Für den Sachverständigen war insbesondere der zeitliche Verlauf entscheidend: Die Warnzeichen traten schrittweise hinzu, ohne dass ausreichend schnell und konsequent reagiert worden sei. Das Komplikationsmanagement sei daher fehlerhaft gewesen.
Diesen Behandlungsfehler stufte der Sachverständige darüber hinaus als grob ein: Eine über den dokumentierten Zeitraum von 30 Minuten nicht messbare Sauerstoffsättigung bei einer Kindernarkose war nach seiner Beurteilung nicht hinnehmbar. Eine solche Verzögerung bei der Wiederherstellung der Sauerstoffversorgung dürfe einem regulär ausgebildeten Facharzt schlichtweg nicht unterlaufen.
Die Einstufung als grober Behandlungsfehler ist für die haftungsrechtliche Beurteilung von besonderer Bedeutung. Nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB wird vermutet, dass ein grober Behandlungsfehler für die eingetretene Gesundheitsverletzung ursächlich war, wenn der Fehler grundsätzlich geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen.
Auch im konkreten Fall war die genaue Kausalitätskette nicht in allen Einzelheiten aufklärbar. Aufgrund der Beweislastumkehr gingen Unwägbarkeiten im Rahmen des Kausalitätsnachweises aber zu Lasten der Behandlerseite. Mit Blick auf die Schwere des Schadensbildes muss mit Schadenzahlungen im siebenstelligen Bereich gerechnet werden.
Eckige Sprechblase mit Textzeilen
Anästhesiekomplikationen: Warnzeichen erkennen und rechtzeitig handeln
Fazit
Beim Auftreten von Komplikationen im anästhesiologischen Bereich kann haftungsrechtlich bereits relevant sein, dass mehrere auffällige Überwachungsparameter nicht rechtzeitig zu einer strukturierten Ursachensuche und einer konsequenten therapeutischen Reaktion führen.
Die genaue Ursache der Verschlechterung musste im konkreten Fall nicht sofort feststehen. Gerade weil ein Atemwegsproblem nicht ausgeschlossen werden konnte, musste die Sauerstoffversorgung des Kindes wegen der potentiell schwerwiegenden Folgen ohne weitere Verzögerung sichergestellt werden.
Autorin:
Isabelle Mickelet, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Ärztin steht in einem Beratungszimmer und schreibt auf ein Klemmbrett
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