HDI MedLetter März 2022: Gut gerüstet ins Sommersemester – Haftpflichtdeckung für Medizinstudenten

Medizin wird weiblich
Das HDI Berufs-Haftpflicht-Produkt für Medizinstudenten – eine Erfolgsstory
Die Produkte sind für jeden zugänglich, egal über wen die vertriebliche Beratung und Betreuung erfolgt. Der Vertrag ist komplett online abschließbar – einfach und schnell.
Was wird geboten?
Die Berufs-Haftpflichtversicherung umfasst eine Versicherungssumme von EUR 7,5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden [3-fach maximiert im Versicherungsjahr]. Die Privat-Haftpflichtversicherun g (Premium-Paket) umfasst eine Versicherungssumme von EUR 50 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden [3-fach maximiert im Versicherungsjahr].
Für Studenten der Human- und Zahnmedizin umfasst der Deckungsschutz während der Studienzeit (inkl. Famulatur und Praktischem Jahr) eine vollumfängliche Absicherung während der Ausbildung inkl. aller in dieser Zeit möglichen Nebentätigkeiten wie OP-Assistenz/„Hakenhalter“ Nachtwachen und Sitzwachen ohne ärztliche Tätigkeiten nebenberufliche/ehrenamtliche Rettungsdienste/-fahrten (bei vorliegender Qualifikation)
Nach dem Abschluss des Studiums und erfolgreicher Approbation als Arzt wird der Umfang der Facharztausbildung Dabei ist es irrelevant, in welcher Institution (Krankenhaus, MVZ, niedergelassener Arzt, Behörde) die Facharztausbildung absolviert wird. Dabei umfasst das Basispaket bereits ein umfangreiches Spektrum an Nebentätigkeiten von KV-Notdiensten über Praxisvertretungen, einer Tätigkeit als Gutachter bis hin zu Hafttauglichkeitsuntersuchungen für die Polizei (Aufzählung enthält nur Auszüge, Details siehe Produktblatt ).
Zusatzbaustein 1: Mitversicherung von Faltenunterspritzung und Stationsdiensten Zusatzbaustein 2: Mitversicherung einer unbegrenzten Anzahl von Notdiensten
Was passiert nach der Ausbildung?
So erfolgte in 2014 vom Landgericht Mainz ein Urteil gegen eine Medizinstudentin. Diese hatte in der Nachtwache eine Infusion verabreicht, die auch ein Narkosemittel enthielt. Die Patientin erlitt daraufhin einen Atem- und Kreislaufstillstand. Sie konnte wiederbelebt werden, trug aber irreparable Hirnschäden davon und liegt seit dem Vorfall im Wachkoma. Das Gericht urteilte, dass die Organisation in der Klinik zu dem Schaden geführt hatte, die Betreuung einer frisch operierten Patientin hätte keinesfalls einer Studentin allein anvertraut werden dürfen. Die Ärztin habe aber auch die Infusion gelegt, ohne deren Inhalt zu prüfen – dafür sei sie verantwortlich. In einem anderen Fall führte eine Assistenzärztin im Rahmen ihrer Facharztausbildung unter Anleitung eines Oberarztes eine Appendektomie (Blinddarmentfernung) durch. Bei diesem Eingriff entfernte sie statt des Appendix ein Ovar (Eierstock). Der gerichtliche Sachverständige stellte einen groben Behandlungsfehler fest, der Arbeitgeber machte einen Regress gegen beide Ärzte geltend.