Die ärztliche Schweigepflicht

Einwilligung durch den Patienten
Die Weitergabe von Behandlungsdaten an privatärztliche Verrechnungsstellen zum Zweck der Abrechnung ärztlicher Leistungen bzw. die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle bedarf der Einwilligung des Patienten. Fehlt eine solche Einwilligung, ist nicht nur die Forderungsabtretung gemäß § 134 BGB nichtig, sondern stellt auch die Weitergabe der Behandlungsdaten eine Verletzung der Schweigepflicht dar. Deshalb sollte der Arzt in diesen Fällen stets eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Patienten einholen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Im Rahmen einer Praxisveräußerung benötigt der veräußernde Azrt eine Einwilligung des Patienten zur Weitergabe der Patientenakten an den erwerbenden Arzt. Liegt keine Einwilligung der Patienten vor, kann der die Praxis veräußernde Arzt die Patientenakten dem künftigen Praxisbetreiber im Rahmen eines Verwahrungsvertrages in Obhut geben. Nach dem sogenannten „Zwei-Schrank-Modell“ muss dieser die Patientenakten separiert von den eigenen Patientenakten lagern und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben. Das „Zwei-Schrank-Modell“ muss auch bei digitalen Patientenakten entsprechend sichergestellt werden. Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber ärztlichen Kollegen. Ist die Weitergabe von Krankendaten für den Patienten aber offensichtlich, wie z.B. bei einer Überweisung an einen Facharzt, Austausch in einer Tumorkonferenz, Einweisung in ein Krankenhaus, Hinzuziehung eines Konsiliararztes, so ist in der Regel von einer konkludenten Einwilligung auszugehen. Ein kollegialer Austausch oder eine Falldiskussion sollten aber stets nur in anonymisierter Form erfolgen. Dies gilt auch bei Kündigung des Behandlungsvertrages oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Kann der Patient sich z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht äußern, wird gegenüber den Angehörigen von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen, wenn kein gegenteiliger Wille des Patienten bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod hinaus gilt. Auch in diesem Fall ist auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen. Verlangen z.B. die Erben des verstorbenen Patienten Einsicht in die Patientenakte, darf der Arzt diese nur herausgeben, wenn der mutmaßliche Willen des Patienten nicht entgegensteht.
Gesetzliche Offenbarungspflichten
Rechtfertigungsgründe zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter
Im Rahmen einer Praxisveräußerung benötigt der veräußernde Arzt eine Einwilligung des Patienten zur Weitergabe der Patientenakten an den erwerbenden Arzt. Liegt keine Einwilligung der Patienten vor, kann der die Praxis veräußernde Arzt die Patientenakten dem künftigen Praxisbetreiber im Rahmen eines Verwahrungsvertrages in Obhut geben. Nach dem sogenannten „Zwei-Schrank-Modell“ muss dieser die Patientenakten separiert von den eigenen Patientenakten lagern und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben. Das „Zwei-Schrank-Modell“ muss auch bei digitalen Patientenakten entsprechend sichergestellt werden. Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber ärztlichen Kollegen. Ist die Weitergabe von Krankendaten für den Patienten aber offensichtlich, wie z.B. bei einer Überweisung an einen Facharzt, Austausch in einer Tumorkonferenz, Einweisung in ein Krankenhaus, Hinzuziehung eines Konsiliararztes, so ist in der Regel von einer konkludenten Einwilligung auszugehen. Ein kollegialer Austausch oder eine Falldiskussion sollten aber stets nur in anonymisierter Form erfolgen. Dies gilt auch bei Kündigung des Behandlungsvertrages oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Kann der Patient sich z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht äußern, wird gegenüber den Angehörigen von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen, wenn kein gegenteiliger Wille des Patienten bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod