Der Bundesgerichtshof betonte, dass in den Fällen, in denen der Auftraggeber eines Architektenvertrages Schadensersatz gegen den Architekten mit der Begründung geltend mache, dieser sei der ihm übertragenen vollumfassenden Bauüberwachung nur unvollständig nachgekommen, der Besteller darzulegen und zu beweisen habe, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut wurde und welche Verpflichtungen er verletzt habe. Die fehlende Beweisbarkeit eines Vertragsschlusses gehe zu Lasten der Partei, die daraus Rechte herleiten will, wie hier der Besteller. Es empfiehlt sich daher für Auftraggeber, den Vertragsschluss immer zu dokumentieren. Lücken gehen zu Lasten von ihm. (BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 101/23)