Der Begriff Rechtsdienstleistung ist umschrieben mit jeder Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erfordernis der „rechtlichen Prüfung im Einzelfall“ bedeutet im Umkehrschluss, dass Fragestellungen, die keine rechtliche sondern z. B. eine rein fachlich/technische Prüfung erfordern, nicht darunterfallen. Die wissenschaftlichen/sachverständigen Stellungnahmen oder Gutachten von Architekten/Ingenieuren sind ebenfalls nicht davon umfasst, solange sich diese nicht auf rechtliche Prüfungen i.S. des RDG erstrecken. Die Tätigkeit gerichtlich oder behördlich bestellter Personen sind erlaubte Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden (§ 8 RDG).