Selbst gemacht ist nicht selbst überwacht!

Grundsatz: Eigenleistung ändert die Verantwortungsstruktur nicht
Bauüberwachung als funktionsbezogene Pflicht
Schadensanfällige Leistungen als Haftungstreiber
Kontinuität der Rechtsprechung: Keine Sonderbehandlung von Eigenleistungen

Eigenleistung und Mitverschulden des Bauherrn
Keine Entlastung durch fehlende Einbindung
Bedeutung der Detailplanung
Dokumentation als zentrales Enthaftungsinstrument
Fazit
