Die Berufshaftpflicht für Ärzte und Heilberufe in Mainz
Sicherheit für Ihre berufliche Verantwortung
Praxisschließung durch Corona Krise?
Die aktuelle Corona Krise wirkt sich auch auf dem Praxisalltag von vielen Ärztinnen und Ärzten aus. Im schlimmsten Fall kann es zu einer Praxisschließung kommen.
Ärzte erhalten bei einer behördlich angeordneten Praxisschließung einen Ausgleich durch das Bundesland – aber nicht zu 100 %. Die HDI Generalvertretung Ingo Scheffler bietet Ihnen zusammen mit dem passenden Versicherungsschutz eine hundertprozentige Sicherheit im Ernstfall.
Die HDI ist seit Jahrzehnten Marktführer in der Versicherungs-Sparte für Ärzte. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Versicherungslösungen, die Ihre Existenz im Falle einer Praxisschließung optimal absichern.
Neben starken Absicherungskonzepten für Ihre Praxis oder Ihren Beruf, beantworten wir auch die häufigsten Fragen um die Praxisschließung:
Wo kann ich einen Zuschuss bei einem Praxisausfall beantragen?
Welche Kosten kann ich beim Bundesland geltend machen?
Bekomme ich Geld von meiner Praxisversicherung?
Besonderes Risiko für Ärzte durch Schadenersatzansprüche
Einsatz im Außendienst – Eine Arbeit mit vielen Risiken
Wie können Ärzte sich vor solchen Risiken schützen?
Sind die Deckungssummen in Ihrem Vertrag noch aktuell?
Unsere Empfehlungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Blicken Sie zuversichtlich in die Zukunft mit der Vorsorgelösung von HDI
Berufsunfähigkeit – ein unterschätztes Risiko
Die Kammerversorgung – Ihre Versorgung im absoluten Notfall
Die Unterschiede zwischen berufsständigen und privatem Berufsunfähigkeitsschutz
Berufsständiger Berufsunfähigkeitsschutz
Die Berufsunfähigkeitsleitung wird erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit ausgezahlt
Sie müssen Ihre Approbation in den meisten Fällen zurückgeben: Die Berufsunfähigkeitsleistung erfolgt erst mit der kompletten Aufgabe Ihrer ärztlichen Tätigkeit
Die Höhe der Berufsunfähigkeit ist abhängig vom Einkommen und kann nicht vereinbart werden
Selbst wenn Ihnen die Ausübung Ihrer Arzttätigkeit wegen einer Infektion untersagt wird, erhalten Sie keine Leistungen.
Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten ist möglich ehe Sie eine Leistung erhalten
Privater Berufsunfähigkeitsschutz
Wir erbringen bereits bei 50 % Berufsunfähigkeit die festgelegten Berufsunfähigkeitsleistungen
Die ärztliche Tätigkeit muss nicht komplett aufgegeben werden (keine Rückgabe der Approbation); auch kann man weiterhin teilweise tätig sein, wenn der Gesundheitszustand dies erlaubt
Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente können Sie je nach Ihrem monatlichen Bedarf vereinbaren
Unser Berufsunfähigkeitsschutz greift bei einer Infektion bereits bei teilweisem Tätigkeitsverbot
Wir verweisen Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht auf andere Tätigkeiten. Erst im Fall einer Nachprüfung ist eine konkrete Verweisung möglich