Neue Regelungen für Steuerberater und Rechtsanwälte & Informationen zum FISG
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts
Die wichtigsten Regelungen für Rechtsanwälte und Steuerberater
Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit: Zusammenschluss zur Berufsausübungsgesellschaft --> gemeinschaftliche Ausführung möglich
Berufsausübungsgesellschaft mit eigener berufsrechtlicher Verantwortlichkeit: anwaltliche Grundpflichten, Werbung, Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Tätigkeitsverbot bei nicht anwaltlicher Vorbefassung, Aktenführung
Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft: Zulassung durch Kammer: Mitgliedschaft + Berufsaufsicht
Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft: Zusammenarbeit mit Individuen, die freien + gewerblichen Beruf ausüben (Erweiterung sozietätsfähiger Berufe)
Organe der Berufsausübungsgesellschaft: Geschäftsführung/ Aufsichtsorgan: ausschließlich durch BRAO ernannte Berufe
Versicherungspflicht: Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftungsverschärfungen bei Pflichtprüfungen ab 01.01.2022
Hintergründe zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG):
Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde am 20.05.2021 vom Bundestag verabschiedet und am 28.05.2021 vom Bundesrat befürwortet. Seit dem 01.07.2021 ist es nun in Kraft.
Daraus ergaben sich drei wichtige Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO):
1. Eine Haftungsverschärfung für Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG)
2. Bei Pflichtprüfungen entkoppelt sich die Pflichtversicherungssumme von der Haftungsbegrenzung
3. Die Zulässigkeit einer Jahreshöchstleistung
Bei der Pflichtprüfung von Unternehmen wird zukünftig differenziert zwischen:
Kapitalmarktorientierten Unternehmen
CCR-Kreditinstituten (§ 316a Satz 2 Nummer 2 HGB)
Versicherungsunternehmen (§ 316a Satz 2 Nummer 3 HGB)
Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind (kurz PIE für Public Interest Entity)
Grob fahrlässige Verstöße werden nach individuellen Regelungen geahndet. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist die Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.