Versicherungen für Gebäudeenergieberater in Thüringen

Die richtige Berufshaftplicht

Energieberater
Als Gebäudeenergieberater tragen Sie ein hohes Maß an Verantwortung – technisch, rechtlich und wirtschaftlich. Ich erlebe häufig, dass genau in diesem anspruchsvollen Beruf die Absicherung nicht sauber geregelt ist. Oft bestehen zwei separate Policen, aber keine echte Berufshaftpflicht. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, worauf es ankommt – kompakt, verständlich und konkret.
BetriebshaftpflichtversicherungBerufshaftpflichtversicherung
  • Richtet sich an Handwerker und produzierendes Gewerbe
  • Echte Vermögensschäden nicht oder eingeschränkt mitversichert
  • Es gilt die Schadenereignis-Theorie
  • Enthält Ausschlüsse in Bezug auf planerische und gutachtliche Tätigkeiten
  • richtet sich an „Gedankenarbeiter" /Tätigkeiten mit freiberuflichem Charakter
  • Echte Vermögensschäden mitversichert
  • Es gilt die Verstoß-Theorie
  • Bei einer Berufshaftpflicht mit Objektschadendeckung: planerische und gutachtliche Tätigkeiten je nach Berufsbild mitversichert

Der Energieberater, der steuerberatende Handwerker

Wenn man sich die übliche Absicherungsvariante der Energieberater detailliert anschaut, könnte man meinen, es handelt sich bei der Tätigkeit um eine Mischung aus Steuerberater und Handwerksbetrieb. Das klingt verwirrend, bringt die Sachlage allerdings etwas überspitzt auf den Punkt. Die klassische Absicherung besteht nämlich meistens aus:
  • einer Vermögensschadenhaftpflicht (Ursprung: steuer- und rechtsberatende Berufe)
  • und der Betriebshaftpflicht (Ursprung: Handel/Handwerk)
Zur Täuschung des Kunden nennt man diese besondere Konstellation auch noch Berufshaftpflicht. Machen Sie einen Test und prüfen Sie Ihre Unterlagen.
Sofern Sie dort 2 Verträge finden, wird auch immer der Begriff Betriebshaftpflicht auftauchen. Allerdings wird aus einer Betriebshaftpflicht keine Berufshaftpflicht nur weil man sie mit einer Vermögensschadenhaftpflicht kombiniert. Der Unterschied zwischen den hier erwähnten Haftpflichtsparten ist leider auch nicht jedem Versicherungsvermittler bewusst. Folglich leidet die versicherungstechnische Beratung des Berufstandes der Energieberater außerordentlich unter dieser Situation.
Wann ist eine Vermögensschadenhaftpflicht ausreichend?
Wie bereits erwähnt, richtet sich die Vermögensschadenhaftpflicht hauptsächlich an die steuer- und rechtsberatenden Berufe und Unternehmensberater. Wichtige Fragen, die einen technisch wissenschaftlichen Berater betreffen, bleiben hierbei offen. Eine Vermögensschadenhaftpflicht kommt nur für echte Vermögensschäden auf, die z. B. innerhalb einer Fördermittelberatung entstehen. Wenn ein Energieberater lediglich in der Fördermittelberatung tätig wird, stellt die Vermögensschadenhaftpflicht eine solide Absicherung dar.

Wann sollte man eine echte Berufshaftpflicht abschließen?

Beratung Mauss und zwei weitere Personen
Wenn der Energieberater neben der Fördermittelberatung auch die Bereiche energetische Detailplanung, energetische Baubegleitung oder den ISFP anbietet, ist eine richtige Berufshaftpflicht sehr sinnvoll. Mit anderen Worten gesagt: Wenn sich der Berater gedanklich, beratend, gutachtlich, rechnerisch, baubegleitend usw. an einer Gebäudehülle oder Maschine/Anlage und deren Teile davon „bewegt“, ist eine Berufshaftpflicht mit Objektschadendeckung alternativlos.
Beispiel: Ein Energieberater empfiehlt eine bestimmte Art von Innenraumdämmung, die jedoch (wie sich später herausstellt) nicht mit dem Rest der Gebäudehülle harmoniert. Es kommt zu Schimmelschäden in den Räumen. Es liegt also ein Sachschaden vor (schimmelige Wand). Da ein Sachschaden kein Vermögensschaden darstellt, wird eine Vermögensschadenhaftpflicht an dieser Stelle nichts nutzen. Die Betriebshaftpflicht wird hier auch nicht weiterhelfen, da sie das ganze Thema „freiberufliche Tätigkeit“ (beratend, gutachtlich, rechnerisch usw.) nicht abdeckt.

Wann muss man eine Berufshaftpflicht abschließen?

Die Mitglieder der „verkammerten“ Berufe sind gemäß Satzung oder dem jeweiligen Kammergesetz dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflicht mit Objektschadendeckung abzuschließen und während Ihrer Tätigkeit dauerhaft aufrecht zu erhalten. Dieser Sachverhalt trifft für alle Energieberater zu, die in Deutschland in einer Ingenieur- oder Architektenkammer geführt werden. Die genauen Anforderungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und können im jeweiligen Kammergesetz nachgelesen werden. Sofern dieser Berufsstand lediglich eine Vermögensschadenhaftpflicht oder Betriebshaftpflicht (oder beides) vorhält, verstößt man gegen gültiges Berufsrecht. Diese Art von Ordnungswidrigkeit kann mit hohen Bußgeldern belegt werden.
Checkliste zur Prüfung Ihrer Berufshaftpflicht-Police (Für Mitglieder von Ingenieur- oder Architektenkammern)
  • Bezeichnung der Haftpflicht:
    Wird eine Betriebshaftpflicht genannt? → Nicht ausreichend für planende Berufe.
  • Deckungssummen:
    Ist die Vermögensschadenversicherung separat aufgeführt? → Nicht zulässig. Es muss eine einheitliche Summe für „sonstige Schäden“ geben.
  • Selbstbeteiligung (SB):
    Liegt der SB bei den „sonstigen Schäden“ unter 2.500 €? → Nicht konform mit dem Kammerrecht.
  • Gesellschaft:
    Wird Ihre Police von einem der anerkannten Anbieter geführt (z. B. HDI, VHV, Gothaer, Allianz, Württembergische etc.)? → Wenn nicht: Risiko eines ungeeigneten Vertrags.
  • Versicherte Tätigkeit / Berufsbild:
    Entspricht die Berufsbezeichnung in der Bestätigung exakt dem „verkammerten“ Beruf (z. B. Energieberater als Architekt oder Ingenieur)? → Muss übereinstimmen.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Braucht der Energieberater eine Berufshaftpflicht?
Ja. Allerdings wird am Versicherungsmarkt häufig eine „Mischung“ aus Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht angeboten. Diese Absicherungsvariante hat nichts mit einer Betriebshaftpflicht zu tun und ist demzufolge lückenhaft, bzw. entspricht nicht dem Marktstandard einer echten Berufshaftpflicht.
Habe ich Versicherungsschutz für energetische Fachplanungen oder die KfW-Baubegleitung?
Das hängt davon ab, welche Versicherungsvariante gewählt wurde. Eine Berufshaftpflicht mit Objektschadendeckung würde an der Stelle weiterhelfen. Bei einer Betriebs- oder Vermögensschadenhaftpflicht wird es deutlich schwieriger.
Was bedeutet Objektschadendeckung in der Berufshaftpflicht konkret?
Die Objektschadendeckung stellt sicher, dass auch Schäden am Gebäude oder an baulichen Anlagen abgesichert sind, wenn diese durch Ihre beratende oder planende Tätigkeit entstehen. Sie ist essenziell für alle Energieberater, die baubegleitend oder planerisch tätig werden.
Was droht, wenn ich ohne passende Berufshaftpflicht in der Kammer eingetragen bin?
Werden Kammerpflichten verletzt – z. B. durch eine nicht ausreichende Versicherung –, kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem droht der Verlust der Mitgliedschaft in der Kammer.

Wir sind persönlich für Sie da

HDI Hauptvertretung Daniel Mauss