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In welchem Umfang ersetzt die Kaskoversicherung einen Schaden?

Bei der Schadenregulierung unterscheidet man zwischen Totalschaden / Entwendung und Reparaturschaden.

Totalschaden / Entwendung

Bei Verlust bzw. Entwendung oder Zerstörung des Fahrzeugs wird der Wiederbeschaffungswert, d. h. der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Schadentag, ersetzt.

Ein eventueller Restwert des Fahrzeugs im Totalschadenfall wird ebenso wie die vereinbarte Selbstbeteiligung von der Ersatzleistung abgezogen.

Reparaturschaden

Bei der Beschädigung Ihres Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten der Reparatur, ebenso wie die notwendigen Nebenkosten (z. B. einfache Fracht- und Transportkosten, um das reparaturfähige Fahrzeug bis in die nächstgelegene Werkstatt zu befördern).

Reparaturkosten werden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs ersetzt. Liegt der Reparaturaufwand über dieser Höchstgrenze, wird der Schaden als Totalschaden behandelt.

In der Kaskoversicherung werden nicht ersetzt:

  • Mietwagenkosten,
  • Nutzungsausfall und
  • (Verkaufs-)Wertminderung des Fahrzeugs,

weil durch die Kaskoversicherung als Sachversicherung nur der eigentliche Wert des Fahrzeuges abgesichert wird.

Auch bei einem Reparaturschaden wird die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von unserer Entschädigungszahlung abgezogen.

Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung stellt eine Besonderheit der Kaskoversicherung dar.

Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages entscheiden Sie sich für einen Betrag, den Sie im Schadenfall selbst tragen wollen. Im Gegenzug verringert sich Ihre Prämienzahlung.

Lassen Sie z. B. nach einem Unfall Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, zahlen wir die Reparaturkosten unter Abzug der Selbstbeteiligung an die Werkstatt. Die Differenz zur Reparaturrechnung, also die Selbstbeteiligung, müssen Sie an die Werkstatt zahlen.

Mehrwertsteuer wird dann erstattet, wenn Sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur oder einer Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs erbringen.

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