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Wir sind für Sie da!
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  • Alle Online-Funktionen stehen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.

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Spezielle Informationen für unsere Kunden

Spezielle Informationen für unsere Kunden

Das Coronavirus beherrscht aktuell immer noch unser Leben. Für uns alle ist die aktuelle Situation eine große Herausforderung. Wir setzen alles daran, Ihnen in diesen Zeiten Sicherheit für Ihre private und berufliche Situation in der gewohnten Qualität zu bieten und stehen Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Auf dieser Seite haben wir alle wichtigen Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt.

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Hier finden Sie alle zentralen Servicerufnummern und Kontaktmöglichkeiten.

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Damit wir Sie als Kunde auch in Krisenzeiten unterstützen können, teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten ganz einfach per Formular mit.

Oder sind Sie bereits im Onlinekundenportal „Mein HDI“ registriert? Dann nutzen Sie gerne diese Möglichkeit zur Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten.

Was kann ich tun, wenn ich durch die Corona-Pandemie meine Versicherungsbeiträge nicht mehr zahlen kann?

Sollten Sie durch die Folgen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, müssen Sie trotzdem nicht auf Ihren gewohnten Versicherungsschutz von HDI verzichten.

HDI Lebensversicherung

HDI Lebensversicherung

Als Kunde der HDI Leben können Sie ab sofort die sogenannte „Corona-Pause“ nutzen und Ihre Beitragszahlungen für bis zu sechs Monate aussetzen (maximal bis zum 30.06.2021). Ihr Versicherungsschutz bleibt in dieser Zeit erhalten und HDI erhebt keine Zinsen auf die ausgesetzten Beiträge.

Um die Beitragspause zu beantragen, wenden Sie sich an Ihren Betreuer und halten Sie folgende Informationen bereit:

  • Vor- und Nachname der versicherten Person

  • Versicherungsscheinnummer

  • Beginn des Zahlungsaufschubs (Monatserster)

  • Dauer des Zahlungsaufschubs (bis zu sechs Monate, längstens bis 30.06.2021)

  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für eventuelle Rückfragen

Betreuer finden

Auch in diesen Zeiten ist HDI für Sie da

Rechtsschutzversicherung - Service-Hotline sowie Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Was passiert, wenn wegen des Coronavirus Quarantäne und Homeoffice angeordnet oder mein Betrieb vorübergehend geschlossen wird? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Und wer kommt in diesen Zeiten eigentlich für stornierte Urlaubsreisen auf? Diese Fragen und weitere rechtliche Fragen rund um Corona beantwortet Ihnen unserer Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz.

Für ROLAND-Privatkunden gilt:

  • Sie rufen bei Fragen die 24-Stunden-ServiceLine +49 221- 8277 500 an. Dann wählen Sie die Ziffer 0.
  • Für allgemeine Fragen zu Corona wählen Sie die Ziffer 1. Sie erreichen hier die telefonische Rechtsberatung. Für weitere Fragen sollten Sie Ihre Vertragsnummer bereithalten.
  • Für Fragen zu Flugausfällen, Storno oder Pauschalreisen wählen Sie die Ziffer 2. Sie werden dann an einen Experten für Fluggastrechte weitergeleitet.

Welche Versicherung greift wann?

Die Policen im Check

Aufgrund der völlig neuen Situation ist eine übergreifende Antwort auf die Frage nach der korrekten Versicherungslösung für den Pandemiefall leider nicht möglich. Dazu kommt, dass kein Versicherer in der Lage wäre, das enorme Schadenausmaß einer Pandemie alleine zu tragen.

Unternehmen müssen sich daher entsprechend auf einen Schadenfall vorbereiten, Pandemiepläne entwickeln und einzelne Policen auf die individuelle Situation überprüfen. HDI unterstützt Kunden dabei und berät sie mit Blick auf den vorhandenen Versicherungsschutz.

Als erste Hilfe haben wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Versicherungen zusammengestellt. Hier finden Sie Informationen über deren Leistungen und Deckungsumfang im Zusammenhang mit COVID-19.

Sach- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Die Sach- und Betriebsunterbrechungs-Versicherungen dienen der Absicherung des Eigentums und Ertragsausfällen.

Sie kommt allerdings nur zum Tragen, wenn es sich um einen Sachschaden, wie zum Beispiel der Ertragsausfall durch einen Brand, handelt. Eine Epidemie zählt jedoch nicht als Sachschaden und ist demnach nicht über diese Versicherung abgedeckt.

Transport-Versicherung

Diese Versicherung bietet einen weitreichenden Versicherungsschutz für den Transport von Waren und deckt Verlust und Beschädigungen der Güter als Folge einer versicherten Gefahr während der versicherten Transporte. Unter bestimmten Voraussetzungen beinhaltet dies auch Vermögensschäden und andere Kosten.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Kausalität zum COVID-19 besteht und ein entstandener Schaden tatsächlich gedeckt ist.

Gruppen-Unfallversicherung

Eine Leistung im Rahmen der Gruppen-Unfallversicherung basierend auf einer Infektion mit COVID-19 ist i. d. R. nicht zu erwarten. Infektionen sind grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.

Bisher sind aus den Krankheitsverläufen der mit COVID-19 infizierten Personen allerdings keine dauerhaften Gesundheits-schäden nachgewiesen, welche Voraussetzung für die Invaliditäts-leistung im Rahmen der Gruppen-Unfallversicherung ist. Bei den bisher eingetretenen Todesfällen durch eine COVID-19 Infektion spielten oft Vorerkrankungen sowie die Mitwirkung des allgemeinen Gesundheitszustandes der erkrankten Personen eine entscheidende Rolle. Diese Mitwirkung kann in der Unfallver-sicherung zu einer Reduzierung oder Verlust des Leistungs-anspruches führen.

Hinweis: Haben sich Ihre Mitarbeiter mit COVID-19 angesteckt, werden die Behandlungskosten von deren Krankenversicherung sowie in einigen Fällen auch von der betrieblichen Krankenversicherung übernommen.

Wichtig: Arbeitgeber unterliegen der sogenannten Fürsorgepflicht. Danach müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken aufklären und auch auf Dienstreisen deren Sicherheit gewährleisten. HDI Corporate Travel unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung ihrer Fürsorgepflicht vollumfänglich und schützt Mitarbeiter bei Auslandsaufenthalten.

Haftpflicht

Ein Haftpflichtfall im Zusammenhang mit COVID-19 liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dann ist zunächst zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer gegenüber dem Dritten überhaupt haftet.

Mit Blick auf Personenschäden muss eine widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers zur Ansteckung geführt haben – ein Krankheitsverdacht allein reicht noch nicht aus, um einen Personenschaden anzunehmen. Bei einer natürlichen Person als Versicherungsnehmer musste sie also zumindest wissen, dass sie ansteckend ist. Weiter muss seine Handlung kausal zur Erkrankung des Anspruchstellers geführt haben. Denkbar sind Ansprüche, wenn z. B. einschlägige Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden und es deshalb zu einer Übertragung der Krankheit gekommen ist.

Sach- und Vermögensschäden sind ebenfalls vorstellbar, aber abhängig von der individuellen Haftungs- und Deckungssituation. Beide Hauptleistungspflichten, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte abzuwehren, kommen also zum Tragen.

Leistungserweiterungen in der Berufshaftpflicht für Ärzte

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie haben sich viele Ärzte und Ärztinnen bereiterklärt, in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Beispielsweise vertreten Sie Ärzte in Arztpraxen, unterstützen in Corona-Impfzentren oder beraten Patienten. HDI ist auch in dieser Situation ein verlässlicher Partner. Wir unterstützen dieses Engagement und weiten unsere Leistungen entsprechend aus.

Leistungserweiterungen in der Berufshaftpflicht für Ärzte

Die Regelung gilt ab sofort und ohne gesonderte Bestätigung für alle bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte:

  • Werden Sie als niedergelassener Arzt mit Ihrem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt und stellen in Ihrer Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für diese Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG.

  • Sollte der Versicherungsschutz Ihres Praxisvertreters aus Ihrer Versicherung nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der HDI Versicherung AG. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.

  • Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb Ihrer Praxis, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat), Impfungen oder Probenentnahmen und Testungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

  • Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem Handeln.

Informationsblatt zu Fieber- und Corona-Zentren

Betriebsschließungen: HDI-Versicherungsschutz aufgrund des Corona-Virus

Bestandskunden:

Mit Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 (CoronaVMeldeV) wurden die Meldepflichten der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) ausgedehnt. Wir stellen das neuartige Coronavirus den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung genannten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes gleich, auch wenn dieses dort nicht namentlich genannt wird. Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus mitversichert.

Kunden von HDI, die den Baustein „Betriebsschließung“ mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz abgeschlossen haben, durften darauf vertrauen, dass auch neuartige Krankheiten und Erreger, die wie in der aktuellen Pandemie zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes führen, von ihrem Versicherungsschutz erfasst sind. Daher wird die HDI Versicherung AG Deckungsschutz aus diesem Baustein „Betriebsschließung“, soweit die anderen Voraussetzungen der Bedingungen gegeben sind, auch für behördliche Schließungsanordnungen gewähren, die anlässlich des neuartigen Coronavirus angeordnet werden.

Diese Grundsatzerklärung ersetzt natürlich nicht eine einzelfallbezogene Prüfung bzw. Mitwirkung in der sachgerechten Regulierung der Betriebsschließungsschäden.

Neukunden:

Der Baustein Betriebsschließung kann zurzeit für Praxen von Allgemeinmedizinern, Fachärzten, Zahnärzten, Gastronomie und Hotelbetriebe, sowie lebensmittelnahe Betriebsarten neu abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.

Betriebsschließungsversicherung - HDI bietet Lösung für Hotels

Die HDI Versicherung ist der Initiative der bayerischen Staatsregierung beigetreten. So erhalten HDI versicherte Hotelbetriebe eine Entschädigung, die nicht aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten.

Das neuartige Coronavirus wurde seitens der HDI Versicherung den in den Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung genannten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes gleichgesetzt, auch wenn dieses dort nicht namentlich aufgeführt wird. Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aus den lebensmittelnahen Branchen und dem Heilwesen aufgrund des neuartigen Coronavirus für HDI Kunden mitversichert.

Bei Hotels kann es dennoch zu einer besonderen Notlage kommen, weil diese in der Regel nicht von behördlichen Betriebsschließungen betroffen sind. Mit dem Beitritt der HDI in die Initiative wird Hotelbetreibern schnell eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung geboten.

In diesen Fällen übernimmt die HDI Versicherung 15% der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit. Die Zahlung hat keine Auswirkung auf das Anrecht auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Soforthilfemaßnahmen der Länder und des Bundes.

Rechtsschutzversicherung

Was passiert, wenn wegen des Coronavirus Quarantäne und Homeoffice angeordnet oder mein Betrieb vorübergehend geschlossen wird? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Diese Fragen und weitere rechtliche Fragen rund um Corona beantwortet Ihnen unserer Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz.

Für ROLAND-Gewerbekunden gilt:

  • Sie rufen die Corona-Spezialhotline +49 221 8277-510 an. Dort bekommen Sie eine telefonische Rechtsberatung.
  • Die Hotline ist erreichbar von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr und Freitag von 8 bis 18 Uhr.
  • Alle anderen Gewerbekunden wenden sich bitte an unseren Partner Jurpartner. Dort finden Sie weitere Rechtsdienstleistungen zu Dokumentenprüfung, schriftliche Soforthilfe und telefonische Mediation.

Da zurzeit sehr viele Kunden die Hotlines nutzen, kann sich der Rückruf etwas verzögern. Die Mitarbeiter der telefonischen Rechtsberatung versuchen aber, innerhalb von sieben Tagen zurückzurufen.

Leitfaden Cyber · Cybersicherheit im Homeoffice

Cyberrisiken in Zeiten von Corona
  • So schützen Sie sich auch im Homeoffice vor Cyberkriminellen!
  • Leitfaden zum kostenlosen Download von HDI und Perseus
  • Film mit vielen Tipps
Wertvolle Informationen für ein sicheres Homeoffice in Zeiten von Corona

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie arbeitet jeder, der die Möglichkeit dazu hat, aktuell im Homeoffice. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus und gleichzeitiger Schul- und Kitaschließungen hat der größte Teil der Arbeitgeber seinen MitarbeiterInnen innerhalb weniger Tage das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht.

Für viele ArbeitnehmerInnen ist das Home Office mit allen sozialen aber auch technischen Spielregeln Neuland. Das gilt leider nicht für Cyber-Kriminelle. Sie wittern ihre Chance und fluten das Netz mit Covid-19-Spam. Die Angriffe sind geplant und rechnen sich, weil viele Menschen von zu Hause auf das berufliche Firmennetzwerk zugreifen. Dabei nutzen die meisten ihren Privatrechner für die Arbeit. Kaum jemand hat eine Schulung erhalten, schließlich mussten viele von einem auf den anderen Tag zu Hause bleiben. Kaum ein Unternehmen war auf diese Situation eingestellt.

Hier gibt es die wichtigsten Tipps zum Thema Homeoffice zusammengefasst:

Leitfaden Cyber · Cybersicherheit im Homeoffice

Das Homeoffice bietet in diesen Zeiten viele Vorteile, aber auch Gefahren. Ohne ausreichende IT-Sicherheit haben Cyber-Kriminelle im Homeoffice leichtes Spiel.

Gemeinsam mit dem Cyberspezialisten Perseus wurde ein umfangreicher Leitfaden erstellt, in dem die wichtigsten Punkte in der Daheimarbeit aufgelistet sind.

Folgende Checklisten sind u.a. im Leitfaden übersichtlich beschrieben:

  • Wie entlarven Sie die Fake-Geschäftsführung?
  • Verwendung privater Endgeräte
  • So aktivieren Sie Ihre Firewall

Mit HDI lokalen Geschäften helfen

Mit HDI lokalen Geschäften helfen

Auf der Plattform "HDI hilft" können alle Mitarbeiter, Kunden und Partner von HDI ab sofort Gutscheine ihrer lokalen Lieblingsgeschäfte kaufen. Durch den Gutscheinkauf erhalten die lokalen Geschäfte trotz Corona-Krise und Umsatzeinbrüchen weiterhin Einnahmen. Firmenkunden können sich registrieren, um Gutscheine zu verkaufen.

Auf der Plattform "HDI hilft" können Geschäfte ihre Gutscheine online zum Verkauf anbieten. Kunden können ihre Lieblingsgeschäfte unterstützen, indem sie Gutscheine jetzt erwerben und diese nach der Krise einlösen. Durch den Gutscheinkauf sorgen die Kunden kurzfristig für Liquidität und Umsatz bei den hilfebedürftigen Geschäften. So kann die Existenz der Geschäfte gesichert werden. Als führender Firmenversicherer unterstützt HDI damit auch in diesen Zeiten das Unternehmertum.

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Corona: Hilfen für Selbstständige und Unternehmen

Angesichts der verheerenden Auswirkungen des Coronavirus auf die deutsche Wirtschaft haben Bund und Länder milliardenschwere Hilfspakete geschnürt. Mit welcher Unterstützung Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen jetzt rechnen können, lesen Sie hier.

Bundesweite Hilfen

Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen

Der Bund stellt 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bereit. Für den Zeitraum von drei Monaten können diese einmalig Zuschüsse zu den Betriebskosten beantragen.

Voraussetzungen:

  • Um die Hilfe in Anspruch zu nehmen, darf Ihr Unternehmen nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Antragsteller müssen versichern, dass Ihr Unternehmen durch Corona unter einem Liquiditätsengpass leidet.

Vorteil:

  • Einmalig 9.000 Euro für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Anzahl der Beschäftigten bezieht sich immer auf Vollzeitäquivalente).
  • Einmalig 15.000 Euro für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten.
  • Keine Rückzahlung erforderlich.

Abwicklung:

  • Die Anträge werden von den Bundesländern bearbeitet.
  • Welche Behörden in welchem Bundesland zuständig sind, wird noch bekannt gegeben.

KfW-Kredite für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen

Die KfW hat ein Milliarden-Hilfsprogramm auf die Beine gestellt, um mehr Kredite für die deutsche Wirtschaft zu ermöglichen. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen aller Größen können jetzt vereinfacht Kredite für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Die Wahrscheinlichkeit, dass solch ein Kredit bewilligt wird, ist sehr hoch, da die KfW einen Großteil des Risikos übernimmt.

Voraussetzungen:

  • Ihr Unternehmen war bis zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Vorteile:

  • Unternehmenskredite in unbegrenztem Volumen verfügbar
  • Verzicht auf Risikoprüfung bei Kreditanträgen unter 3 Millionen Euro pro Unternehmen.
  • Das Risiko wird zu 80 bis 90 Prozent von der KfW übernommen.

Abwicklung:

  • Sie beantragen die Hilfen aus dem KfW-Sonderprogramm bei Ihrer Hausbank.
  • Wenn Sie keine Hausbank haben, können Sie sich an jede Geschäftsbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse wenden. Die Kfw zahlt erst in einigen Wochen aus, daher muss ggfs. eine Zwischenfinanzierung über die Bank stattfinden

Steuererleichterungen für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen

Zur Verbesserung der Liquidität von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen hat der Bund ein Paket an Steuererleichterungen beschlossen.

Voraussetzungen:

  • Die Corona-Pandemie hat negative Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.

Vorteile:

  • Steuerzahlungen für 2020 können zinsfrei gestundet werden.
  • Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer können schnell und unkompliziert angepasst werden.
  • Die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden wird bis Ende des Jahres ausgesetzt.

Abwicklung:

  • Stellen Sie einen Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
  • Eine Anleitung zum Ausfüllen des Stundungsantrags finden Sie hier.

Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber

Wenn Sie den Betrieb Ihres Unternehmens aufgrund von Corona ganz oder teilweise einstellen müssen, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld springt der Staat bei der Zahlung der Mitarbeiterlöhne ein, und zwar für den Teil, um den Sie die Arbeit reduziert haben. Allerdings erhalten die Angestellten lediglich 60 bis 67 Prozent des ausgefallenen Lohnes. Ursprünglich konnten Unternehmer die Leistung für bis zu 12 Monate in Anspruch nehmen. Nun wurde die maximale Bezugsdauer auf 24 Monate erhöht.

Voraussetzungen:

  • Es gibt einen beträchtlichen Arbeitsausfall in Ihrer Firma.
  • Mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten haben einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent.
  • Sie können den Arbeitsausfall in dem Monat, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragen, nachweisen.
  • Sie beschäftigen mindestens einen Mitarbeiter.
  • Den Mitarbeitern, für die Sie Kurzarbeitergeld beantragen, wurde nicht gekündigt.

Vorteile:

  • Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 bis 67 Prozent des Nettoarbeitslohns.
  • Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

Abwicklung:

Stundung von Sozialabgaben für Arbeitgeber

Beiträge zur Sozialversicherung machen einen nennenswerten Anteil von Unternehmensausgaben aus. Damit Arbeitgeber in Zeiten von Corona flüssig bleiben, haben sie die Möglichkeit, Sozialabgaben für den April zu stunden.

Voraussetzungen:

  • vorherige Inanspruchnahme anderer Hilfen

Vorteil:

  • Sie können die Sozialabgaben für April einen Monat später zahlen.
  • Es werden keine Stundungszinsen berechnet.
  • Keine Sicherheitsleistung notwendig.

Abwicklung:

  • Reichen Sie einen formlosen Antrag bei den Krankenkassen ein, die die Sozialversicherungsbeiträge erheben. Einen Musterantrag finden Sie auf der Seite der Mittelstands- und Wirtschaftsunion.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, bis wann der Antrag eingegangen sein muss (Stichtag).

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige

Selbstständige, die finanziell erheblich unter den Auswirkungen der Corona-Krise leiden, können ab sofort Grundsicherung beantragen, ohne sich einer Vermögensprüfung zu unterziehen. Der erleichterte Zugang wird für sechs Monate garantiert. Laut Bund sollen die Gelder schneller als üblich ausgezahlt werden.

Voraussetzungen:

  • Das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft liegt unter dem Existenzminimum.
  • Abgesehen vom Faktor Vermögen gelten die regulären Voraussetzungen für ALG II.

Vorteile:

  • Regelbedarf: Zum Beispiel bis zu 432 Euro monatlich für erwachsene alleinstehende Personen (weitere Beispielrechnungen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales).
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Übernahme der tatsächlichen Mietkosten.
  • Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen (Schwangere, Alleinerziehende, …).
  • Keine Rückzahlung erforderlich.

Abwicklung:

  • Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Jobcenter.
  • Welches Jobcenter für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier.
Hilfen der Länder

Parallel zum Bund haben die Länder Corona-Hilfspakete für die Wirtschaft geschnürt. Neben vergünstigten Darlehen sind rückzahlungsfreie Soforthilfen für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer in Not besonders interessant. Die Frage, wie die Zuschüsse von Bund und Ländern kombiniert werden, ist bis dato (Stand: 27.03.2020) noch nicht flächendeckend geklärt. Bayern und Bremen planen, die Zuschüsse zu verrechnen. Berlin plant, sie zu addieren und so Kleinstunternehmer besonders stark zu fördern.

Eine Übersicht über rückzahlungsfreie Soforthilfen der Bundesländer finden Sie hier:

Mecklenburg-Vorpommern

Rheinland-Pfalz

Sachsen

Höhe der rückzahlungsfreien Sofortzahlungen

9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte
30.000 Euro bis zu 15 Beschäftigte

5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
7.500 Euro bis zu 10 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 50 Beschäftigte
30.000 Euro bis zu 250 Beschäftigte

5.000 Euro bis 5 Beschäftigte

9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 15 Beschäftigte
30.000 Euro bis zu 50 Beschäftigte
60.000 Euro bis zu 100 Beschäftigte

5.000 bis 20.000 Euro

2.500 Euro für Solo-Selbständige
5.000 Euro weniger als 10 Beschäftigte
10.000 Euro 10 bis 50 Beschäftigte
25.000 Euro 51 bis 250 Beschäftigte

10.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
20.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte
30.000 Euro 11 bis 50 Beschäftigte
(nur als Aufstockung der Soforthilfe des Bundes, kann also erst nach dieser beantragt werden)

keine (aber Sofortdarlehen möglich)

3.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
5.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte
10.000 Euro bis zu 30 Beschäftigte
20.000 Euro bis zu 49 Beschäftigte

25.000 Euro bis 50 Mitarbeiter

keine (aber Sofortdarlehen möglich)

3.000 bis 10.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte

keine (aber zinslose Darlehen möglich)

9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte
20.000 Euro 11 bis 25 Beschäftigte
25.000 Euro 26 bis 50 Beschäftigte

5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte

5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
10.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte
20.000 Euro 11 bis 25 Beschäftigte
30.000 Euro 26 bis 50 Beschäftigte

Bundesland

Höhe der rückzahlungsfreien Sofortzahlungen

Baden-Württemberg

9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte
30.000 Euro bis zu 15 Beschäftigte

Bayern

5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
7.500 Euro bis zu 10 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 50 Beschäftigte
30.000 Euro bis zu 250 Beschäftigte

Berlin

5.000 Euro bis 5 Beschäftigte

Brandenburg

9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 15 Beschäftigte
30.000 Euro bis zu 50 Beschäftigte
60.000 Euro bis zu 100 Beschäftigte

Bremen

5.000 bis 20.000 Euro

Hamburg

2.500 Euro für Solo-Selbständige
5.000 Euro weniger als 10 Beschäftigte
10.000 Euro 10 bis 50 Beschäftigte
25.000 Euro 51 bis 250 Beschäftigte

Hessen

10.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
20.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte
30.000 Euro 11 bis 50 Beschäftigte
(nur als Aufstockung der Soforthilfe des Bundes, kann also erst nach dieser beantragt werden)

Mecklenburg-Vorpommern

keine (aber Sofortdarlehen möglich)

Niedersachsen

3.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
5.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte
10.000 Euro bis zu 30 Beschäftigte
20.000 Euro bis zu 49 Beschäftigte

Nordrhein-Westfalen

25.000 Euro bis 50 Mitarbeiter

Rheinland-Pfalz

keine (aber Sofortdarlehen möglich)

Saarland

3.000 bis 10.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte

Sachsen

keine (aber zinslose Darlehen möglich)

Sachsen-Anhalt

9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte
20.000 Euro 11 bis 25 Beschäftigte
25.000 Euro 26 bis 50 Beschäftigte

Schleswig-Holstein

5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte

Thüringen

5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte
10.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte
20.000 Euro 11 bis 25 Beschäftigte
30.000 Euro 26 bis 50 Beschäftigte